Es gibt derzeit noch zahlreiche offene Fragen zum Pflegefachassistenzberuf − einige greift der #PflegeJetztBerlin Newsletter auf und beantwortet diese zusammenfasst in diesem FAQ:
Die Ausbildung zum/zur Pflegefachassistenten/-in ist, analog zur Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/-mann, generalistisch ausgerichtet. Sie dauert 18 Monate und besteht aus einem theoretischen und praktischen Unterricht im Umfang von mindestens 1000 Stunden und einer praktischen Ausbildung von mindestens 1200 Stunden und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
Die Ausbildung ist kompetenzorientiert und beinhaltet verschiedene Lerninhalte, wie z. B. die Unterstützung zu pflegender Menschen in der Bewegung, Mobilität und Selbstversorgung, die pflegerische Unterstützung von Menschen in kurativen Prozessen, die Unterstützung von Menschen bei der Lebensgestaltung, in kritischen Lebenssituationen sowie die Begleitung in der letzten Lebensphase.
Der Ausbildungsstart ist der 1. November 2022. Der Ausbildungsbeginn ist 4x jährlich möglich (1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November). Zum Starttermin wird es zunächst einen Regeldurchlauf geben.
Ein Kompetenzfeststellungsverfahren für eine verkürzte Ausbildung gibt es in Berlin zum Ausbildungsstart noch nicht, wird es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt geben. Pflegehelfer/-innen können dennoch direkt (unverkürzt) in die Ausbildung einsteigen. Das Krankenpflege-/Altenpflegehilfegesetz wird nicht auslaufen, jedoch wird es keine neuen Ausbildungsbeginne mehr geben.
Analog der Ausbildung nach dem PflBG müssen Kooperationen mit den Einrichtungsträgern der entsprechenden Versorgungsbereiche geschlossen werden, damit alle Pflichteinsätze der praktischen Ausbildung gewährleistet werden können. Nur durch die Vielfalt der Kooperationspartnerschaften kann das integrierte Berufsprofil der Pflege von Menschen jeden Alters und in allen Kontexten etabliert werden.
Bei Interesse einer Einrichtung (als Träger oder auch als Einsatzstelle) den Pflegefachassistenzberuf auszubilden, sind diese gefragt sich an eine Pflegeschule wenden, woraufhin Kooperationsgespräche geführt und Verträge geschlossen werden können. Der Vertrag mit einer kooperierenden Einrichtung stellt für Pflegeschulen die Grundlage dar, um beim LAGeSo vereinbarte Platzzahlen zu beantragen und auch erst dann die Budgets mit den Krankenkassen (im klinischen Bereich) verhandeln zu können. Pflegeschulen können also das Angebot zur Ausbildung erst mit vorher festen Kooperationspartnern/-innen machen, weshalb hiermit der Aufruf gilt, sich bei Interesse alsbald bei den Pflegeschulen zu melden!
Eine Aufstellung der Pflegeschulen mit Kursen für die Pflegefachassistenzausbildung ist derzeit in Erstellung durch das LAGeSo und wird zur Verfügung gestellt, sobald diese vorliegt.
Kooperationsvereinbarungen müssen zwischen drei verschiedenen Vertragspartnern/-innen geschlossen werden: Dem Träger der praktischen Ausbildung, mit den an der Ausbildung seiner Azubis beteiligten Einrichtungen sowie mit mindestens einer Pflegeschule. Diese können in Form von Einzelverträgen abgeschlossen werden (mit oder ohne Aufgabendelegation an die Pflegeschule). Die BKG hat hierfür zur Unterstützung ihrer Mitglieder die von der DKG entwickelten Kooperationsverträge nach dem PflBG an das Pflegefachassistenzgesetz angepasst und diesen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Ebenfalls wurde ein Kooperationsvertrag des Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (Bpa) e. V. zwischen Einsatzstelle und Pflegeschule entsprechend von der BKG angepasst. Die BKG wird die Kooperationsverträge nach dem Pflegefachassistenzgesetz ebenfalls den Verbänden und Verantwortlichen in der Berliner Pflegelandschaft zur Verfügung stellen, damit eine einheitliche Verwendung dieser Kooperationsverträge in Berlin erfolgen kann.
Eine weitere Möglichkeit zur Kooperationsgestaltung ist das Bilden eines Ausbildungsverbundes, wobei sich ein oder mehrere Träger der praktischen Ausbildung mit mindestens einer Pflegschule und weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zusammenschließen. Ziel dieses Zusammenschlusses ist die dauerhafte Sicherung der vorgeschriebenen Praxiseinsatzplätze (Lernortkooperationen), eine verbindliche Zusammenarbeit und die Weiterentwicklung der gemeinsamen Ausbildungsqualität durch das Eintreten aller Einrichtungen in einen einheitlichen Verbundvertrag. Im Rahmen des einheitlichen Verbundvertrages wird gemeinsam der Rahmen der Delegationen von Aufgaben der beteiligten Träger der praktischen Ausbildung an die Pflegeschule geregelt.
Unterschieden wird hierbei zwischen dem Ausbildungsort Krankenhaus und dem Ausbildungsort Langzeitpflegeeinrichtungen (ambulant/stationär).
Die Landesverbände der Krankenkassen haben eine Finanzierung der in Krankenhäusern angestellten Auszubildenden für den Beruf der Pflegefachassistenz zugesagt. Demnach werden Auszubildende nach dem Gesetz über den Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin (PflFAG) künftig gemäß den Vorgaben des § 17a KHG anstelle der Pflegehilfeausbildung (nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz (BlnKPHG) finanziert.
Finanzierung in Pflegeeinrichtungen:
Die Pflegekassen haben bestätigt, dass sie die Praxisanleiterkosten und die Ausbildungsvergütung im Rahmen der Pflegefachassistenzausbildung finanzieren werden. Die Kosten der Organisation und Verwaltung sind dabei bislang nicht geregelt. Die Praxisanleiterkosten sollen über die Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI finanziert werden und die Ausbildungsvergütung über eine Vergütungsvereinbarung nach § 82a SGB XI. Die Verbände werden sich weiterhin für eine schnelle Umsetzung und Finanzierung der weiteren Kostenbestandteile einsetzen.
Haben auch Sie Fragen zum Thema Pflegefachassistenzgesetz?
Schreiben Sie uns diese unter pflege@bkgev.de. Wir nehmen Sie gern in einemkünftigen FAQ mit auf!